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Alaroner Gesetzbuch §1
Präambel (a)
Wir, Herzog Garrik von Hohenstein, erlassen diese Gesetze, Rechte und
Pflichten im ersten Jahre der Unabhängigkeit Symburns um unserem Lande
die Ordnung und Sicherheit wiederzugeben, nach der sich unsere
Untertanen seit vielen Jahren sehnen. (b)
Dieses Dokument sei von diesem Moment an verbindlich für alle Bürger
Alarons. (c
) Sei dies auch ein Leitfaden für Gäste, die unser schönes Land
besuchen. (d)
Dies ist die erste Fassung der Alaronischen Grundgesetze. Sie kann den
jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden, jedoch nur durch Herzog
Garrik oder von ihm ausdrücklich zu diesem Zweck ernannter Personen. §2
Rechtssprechung (a)
Nur Bürger Alarons, die einen Titel Alarons führen, sind berechtigt
Recht zu sprechen. (b)
Ist eine Regierungsperson Alarons oder der ortsansässige Adelige zu
erreichen, so hat er oder sein Erfüllungsgehilfe, das Recht und die
Pflicht Recht zu sprechen. (c
)Bei Vergehen von Adeligen, spricht der Alaronische Regierungsrat unter
dem Vorsitz von Herzog Garrik von Hohenstein und ausschließlich dieser,
Recht. §3
Diebstahl und Fundsachen (a)
Unrechtmäßige Aneignung fremden Eigentums ist ohne Genehmigung der
betreffenden Person oder einer von ihr berechtigten Person strafbar. (b)
Hierunter fällt nicht die amtliche Requirierung von Eigentum durch
Regierungspersonen oder von ihnen eingesetzter
Dienstleistungsunternehmen. (c
)Sollte sich die Eigentumsaneignung als Fundsache herausstellen, steht
dem ehrlichen Finder eine Aufwandsentschädigung bis zu 10% des
Fundwertes zu. (d)
Die Fundsache ist bei den dafür vorgesehenen Institutionen abzugeben.
Der Fundwert kann durch jede Alaronische Regierungsperson festgelegt
werden. Sollte das Finden und Abgeben der Fundsache unüblichen
Schwierigkeiten unterliegen, kann die Aufwandsentschädigung im
Einzelfall höher angesetzt werden. (e)
Als Fundsache gilt generell alles Eigentum, welches nicht von derjenigen
Person am Körper getragen, an einem von ihm im Besitz stehenden oder
gemieteten Raum befindet oder einer von ihm berechtigten Person übergeben
wurde. (f)
Eigentum von Alaronischen Regierungspersonen oder von ihnen eingesetzten
Dienstleistern
gelten grundsätzlich nicht als Fundsache. (g)
Für Personen die ihren Lebensunterhalt mit dem Finden von Fundsachen
bestreiten, besteht eine Anmeldepflicht und Abgabegebühr, bzw. Überlassung
eines Teils des Finderlohns. Nichteinhaltung wird mit Entfernung der dafür
vorgesehenen körpereigenen Werkzeuge bestraft. (h)
Diebstahl wird nach Ermessen des Rechtsprechenden geahndet, meist mit
Zwangsarbeit. §4
Unberechtigtes Ableben (a)
Hierunter fallen alle Tötungsdelikte, ob an anderen Personen oder an
sich selber. (b)
Grundsätzlich muß sich für jedes Ableben eine Genehmigung von den dafür
eingesetzten Regierungspersonen eingeholt werden. Hierbei ist auch der
Grund für das gewünschte Ableben anzugeben. (c
) Die Abgabe zur Bearbeitung dieser Genehmigung richtet sich nach
Aufwand und Wert der betreffenden Person. Für Selbstableben sind alle
Abgaben im Voraus zu entrichten, grundsätzlich aber mindestens 50%. (d)
Nichtangemeldetes Ableben wird streng bestraft, meist mit Zwangsarbeit
und Verlust jeglichen Besitzes, ggf. auch mit Existenzbeendigung. (e)
Testamente und andere Formen des Vererbens sind nur bei genehmigtem
Ableben rechtens.
§5
Belästigung (a)
Hierunter fällt jede Belästigung, ob in Wort, Schrift, Zeichen, Körperbenutzung
oder ähnlicher Übermittlungsarten. (b)
Dies ist grundsätzlich bei nicht dafür vorgesehenen Personen oder
Lebewesen verboten. (c
)Das Strafmaß richtet sich hierbei nach Art, Dauer und Stärke der
benutzten Belästigung. Das jeweilige Opfer kann durch Entrichtung eines
Obolus in materieller oder anderweitiger Art dafür Sorge tragen, daß
die eingesetzten Regierungspersonen über das nötige Maß hinweg sich
dieser Sache annehmen. (d)
Bei Personen oder Lebewesen, die für die jeweilige Art der Belästigung
eingesetzt wurden ist immer noch zu beachten, daß keine Wertminderung
eintritt. (e)
In schlimmen Fällen wird der/die Täter operiert um zukünftige Delikte
auszuschließen. (f)
Von dieser Regelung sind ausgenommen Nervgeister und Personen, die als
Narrenfrei gelten, solange keine dauerhafte Schädigung eintritt. §6
Gewaltanwendung (a)
Grundsätzlich ist jede Art von Gewaltanwendung ohne Genehmigung der
betreffenden Person oder der Regierung verboten. (b)
Das Strafmaß richtet sich auch hier nach Art, Dauer und Stärke der
benutzten Gewalt und der Schädigung der betreffenden Person oder
Lebewesen. §7
Führen genehmigter oder verliehener Titel (a)
Jeder geführte Titel, ob weltlich oder kirchlich, ist der Regierung
beim Einreisen in Alaron mitzuteilen. (b)
Das Führen nicht gemeldeter Titel ist als Amtsanmaßung strafbar. (c
) Sollte er/sie keine Urkunde bei sich führen, die seinen Anspruch
diesen Titel zu führen untermauert, ist ein gewisser Obolus an die
Regierungskasse zu entrichten, um spätere Schwierigkeiten mit der
Titelbenutzung, die auf die Alaronische Regierung dadurch zukommen, zu
decken. (d)
Die Höhe richtet sich nach dem Titelwert und Aufenthaltsdauer seines
Besuches in Alaron und wird von den dafür eingesetzten
Regierungspersonen vor Ort festgelegt. Der Träger gilt danach als
berechtigt, diesen Titel während seines Aufenthalts in Alaron zu führen. (e)
Etwaige Komplikationen die der Träger des Titels von anderen Nicht -
Alaroner wegen Tragen dieses Titel unterliegt, werden von der Regierung
nicht ohne Aufwandsentschädigung bereinigt. (f)
Alaronische Titel stehen NICHT für das Führen falscher Titel zur Verfügung
ohne ausdrückliche Genehmigung höhergestellter Regierungspersonen. §8
Alaronische Titel und Bürgerrecht (a)
Der Alaronische Regierungsrat unter dem Vorsitz von Herzog Garrik von
Hohenstein und ausschließlich dieser, vergeben die Alaronischen Titel. (b)
An Nicht-Alaroner werden Alaronische Titel und das Bürgerrecht erst
nach sorgfältiger Prüfung, Befragung und Eignung der jeweiligen Person
vergeben. Diese Person muss sich als nützlich im Sinne der Alaronischen
Gesellschaft und Wirtschaft erweisen. Die Personen müssen imstande sein
ihren Lebensunterhalt entsprechend dem angestrebten Titel allein und ohne
auswärtige Hilfe zu bestreiten. (c
) Werden bei der Befragung und Prüfung wichtige Aspekte von der
betreffenden Person verschwiegen, kann dies zu einer sofortigen
Titelenthebung und Ausweisung führen. (d)
Von jeder Person die einen Alaronischen Titel anstrebt wird erwartet, daß
sie sich eingehend mit den Alaronischen Gesetzen auseinandergesetzt hat,
sowie mit den vorherrschenden Gesellschaftsstrukturen, Religionen und
Kulturen. (e)
Jede dieser Personen erkennt die geltenden Grundgesetze an und handelt
entsprechend. (f)
Die Kosten für Vergabe der Titel richtet sich nach dem Aufwand, der zur
Prüfung der entsprechenden Person notwendig ist, zusätzlich ist noch
die Grundabgabe an die Staatskasse zu entrichten, welche sich nach Art
des Titels gemessen an der hierarchischen Adelstruktur und damit
vergebener Rechte richtet. Gegebenenfalls wird in Einzelfällen die Höhe
der Abgabe von Herzog Garrik von Hohenstein oder einer von ihm zu diesem
Zwecke bevollmächtigten Person festgelegt. §9
Duelle (a)
Jedes Duell ist einer Alaronischen Regierungsperson mitzuteilen, die,
wenn von den beteiligten Personen gewünscht gegen Entrichtung eines
kleinen Obolusses, für die Einhaltung der Regeln und Nichteinmischung
von nichtbeteiligten Personen sorgt, sofern die ihnen Vorort gegebenen
Mittel und Ressourcen dies gestatten. (b)
Ebenso kann die Beseitigung der Duellreste und Reinigung des Platzes
gegen die üblichen Reinigungskosten an dafür vorgesehene Dienstleister
übertragen werden. §10
Dienstleistungen (a)
Grundsätzlich sind jede Art von Dienstleistungen, die gegen Entgeld
oder anderweitige Bezahlung oder Tausch auf Alaronischen Boden angeboten
werden, den zuständigen Regierungsbehörden mitzuteilen. (b)
In bestimmten Dienstleistungsbereichen ist für die Ausübung in dem
jeweiligen Gebiet eine Zulassung, bzw. Erlaubnis notwendig. Diese
Bereiche sind abhängig von der jeweiligen Region und sind bei den dafür
vorgesehenen Regierungspersonen nachzufragen. Grundsätzlich ist für
folgende Bereiche in ganz Alaron eine Zulassung, bzw. Erlaubnis
notwendig: 1.
Beendigung von Leben aller Art, sei es gegen Bezahlung oder zum Verzehr.
Notwehr ist hiervon ausgeschlossen, ebenso die Vernichtung von Lebewesen
unterhalb von 20 cm Körperlänge. Intelligent Lebewesen unabhängig
ihrer Größe sind grundsätzlich eingeschlossen. 2.
Das Anbieten des eigenen oder in einem Arbeitsverhältnis stehender Körper
zum Zwecke der Befriedigung geistiger oder körperlicher Belange. Vor
allem Dienstleistungen welche sich mit von am jeweiligen Aufenthaltsort
anwesenden Dienstleistungsunternehmen
überschneiden, bedürfen ausdrücklicher Genehmigung zur Ausübung von
den jeweiligen vor Ort anwesenden Regierungspersonen oder von ihnen
Bevollmächtigter. 3.
Der Verkauf, Tausch, Weitergabe pflanzlicher oder anderweitig
hergestellter Mittel zur Vermittlung von Rauschgefühlen und geistiger
Befriedigung. Ausgeschlossen hiervon sind nur die als von der Regierung
als Grundnahrungsmittel
deklarierten Mittel. Eine Liste der zur Zeit gültigen
Grundnahrungsmittel ist in der jeweiligen Taverne zu finden oder von
hierfür eingesetzten Personen zu Erfragen. 4.
Der Verkauf, Weitergabe oder Tausch von Magie, magisch hergestellten
Gegenständen, Tränken, welche unmittelbar in Bereiche vor Ort
anwesender Dienstleistungsunternehmen hineinreichen, bzw. nicht zur
unmittelbaren Erhaltung intelligenten Lebens benutzt werden oder zum
Selbstschutz angewendet werden. Notwehr ist hiervon wiederum
ausgeschlossen. §11
Religion (a)
Grundsätzlich gilt in Alaron Religionsfreiheit. (b)
Religionen sind ebenfalls zur der jeweils geltenden Gesetze
verpflichtet. (c
) Verfolgung: Grundsätzlich darf niemand in Alaron wegen seiner
Religion verfolgt, Gewalt angetan oder peinlich befragt werden, außer
diese Religion wurde von der Alaronischen Regierung verboten. (d)
Kämpfe: Kämpfe von miteinander verfeindeten Religionen sind vorher
anzumelden und bedürfen der kostenpflichtigen Genehmigung. Die
beteiligten Religionen verpflichten sich für den entstandenen
Fremdschaden mit ihrem Vermögen und Leib zu haften. Sollte der
Fremdschaden wirtschaftschädigende Ausmasse erreichen, kann jede hierfür
bevollmächtigte Alaronische Regierungsperson den Kampf als beendet erklären. (e)
Opferungen: Jede Religion, die Opferungen gleich welchen Lebewesens auch
immer in Ritualen, Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Belangen
einsetzt, versichert, daß dies bei intelligenten Lebewesen mit deren
freiwilligen, bei klarem Verstand und bestem Wissen gegebenen,
Einwilligung geschieht und keine nichtbeteiligten Personen sich
hierdurch gestört fühlen. Gegen Aufwandsentschädigung können
Regierungsbeamten angeworben werden, die für eine Nichteinmischung von
Außenstehenden Sorge tragen. (f)
Religionen können im Einzelfall bestimmte religiöse Anwendungen
verboten werden.
(a)
Grundsätzlich kann jede intelligente Rasse Bürger Alarons werden oder
als Gast aufgenommen werden, so sich dieses Wesen an die Gesetze und
Sitten hält. §13
Abgaben und Steuern (a)
Grundsätzlich gilt hier das Recht des jeweiligen Lehensverwalters. §14
Zölle (a)
Grundsätzlich gilt hier das Recht des jeweiligen Lehensverwalters. §15
Ordnung und Sicherheit (a) Grundsätzlich gilt es dem ortsansässigen Lehensverwalter oder seinen Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten. |