Alaroner Gesetzbuch

 

§1 Präambel

(a) Wir, Herzog Garrik von Hohenstein, erlassen diese Gesetze, Rechte und Pflichten im ersten Jahre der Unabhängigkeit Symburns um unserem Lande die Ordnung und Sicherheit wiederzugeben, nach der sich unsere Untertanen seit vielen Jahren sehnen.

(b) Dieses Dokument sei von diesem Moment an verbindlich für alle Bürger Alarons.

(c ) Sei dies auch ein Leitfaden für Gäste, die unser schönes Land besuchen.

(d) Dies ist die erste Fassung der Alaronischen Grundgesetze. Sie kann den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden, jedoch nur durch Herzog Garrik oder von ihm ausdrücklich zu diesem Zweck ernannter Personen.

 

§2 Rechtssprechung

(a) Nur Bürger Alarons, die einen Titel Alarons führen, sind berechtigt Recht zu sprechen.

(b) Ist eine Regierungsperson Alarons oder der ortsansässige Adelige zu erreichen, so hat er oder sein Erfüllungsgehilfe, das Recht und die Pflicht Recht zu sprechen.

(c )Bei Vergehen von Adeligen, spricht der Alaronische Regierungsrat unter dem Vorsitz von Herzog Garrik von Hohenstein und ausschließlich dieser, Recht.

 

§3 Diebstahl und Fundsachen

(a) Unrechtmäßige Aneignung fremden Eigentums ist ohne Genehmigung der betreffenden Person oder einer von ihr berechtigten Person strafbar.

(b) Hierunter fällt nicht die amtliche Requirierung von Eigentum durch Regierungspersonen oder von ihnen eingesetzter Dienstleistungsunternehmen.

(c )Sollte sich die Eigentumsaneignung als Fundsache herausstellen, steht dem ehrlichen Finder eine Aufwandsentschädigung bis zu 10% des Fundwertes zu.

(d) Die Fundsache ist bei den dafür vorgesehenen Institutionen abzugeben. Der Fundwert kann durch jede Alaronische Regierungsperson festgelegt werden. Sollte das Finden und Abgeben der Fundsache unüblichen Schwierigkeiten unterliegen, kann die Aufwandsentschädigung im Einzelfall höher angesetzt werden.

(e) Als Fundsache gilt generell alles Eigentum, welches nicht von derjenigen Person am Körper getragen, an einem von ihm im Besitz stehenden oder gemieteten Raum befindet oder einer von ihm berechtigten Person übergeben wurde.

 (f) Eigentum von Alaronischen Regierungspersonen oder von ihnen eingesetzten Dienstleistern gelten grundsätzlich nicht als Fundsache.

(g) Für Personen die ihren Lebensunterhalt mit dem Finden von Fundsachen bestreiten, besteht eine Anmeldepflicht und Abgabegebühr, bzw. Überlassung eines Teils des Finderlohns. Nichteinhaltung wird mit Entfernung der dafür vorgesehenen körpereigenen Werkzeuge bestraft.

(h) Diebstahl wird nach Ermessen des Rechtsprechenden geahndet, meist mit Zwangsarbeit.

 

§4 Unberechtigtes Ableben

(a) Hierunter fallen alle Tötungsdelikte, ob an anderen Personen oder an sich selber.

(b) Grundsätzlich muß sich für jedes Ableben eine Genehmigung von den dafür eingesetzten Regierungspersonen eingeholt werden. Hierbei ist auch der Grund für das gewünschte Ableben anzugeben.

(c ) Die Abgabe zur Bearbeitung dieser Genehmigung richtet sich nach Aufwand und Wert der betreffenden Person. Für Selbstableben sind alle Abgaben im Voraus zu entrichten, grundsätzlich aber mindestens 50%.

(d) Nichtangemeldetes Ableben wird streng bestraft, meist mit Zwangsarbeit und Verlust jeglichen Besitzes, ggf. auch mit Existenzbeendigung.

(e) Testamente und andere Formen des Vererbens sind nur bei genehmigtem Ableben rechtens.

 

§5 Belästigung

(a) Hierunter fällt jede Belästigung, ob in Wort, Schrift, Zeichen, Körperbenutzung oder ähnlicher Übermittlungsarten.

(b) Dies ist grundsätzlich bei nicht dafür vorgesehenen Personen oder Lebewesen verboten.

(c )Das Strafmaß richtet sich hierbei nach Art, Dauer und Stärke der benutzten Belästigung. Das jeweilige Opfer kann durch Entrichtung eines Obolus in materieller oder anderweitiger Art dafür Sorge tragen, daß die eingesetzten Regierungspersonen über das nötige Maß hinweg sich dieser Sache annehmen.

(d) Bei Personen oder Lebewesen, die für die jeweilige Art der Belästigung eingesetzt wurden ist immer noch zu beachten, daß keine Wertminderung eintritt.

(e) In schlimmen Fällen wird der/die Täter operiert um zukünftige Delikte auszuschließen.

(f) Von dieser Regelung sind ausgenommen Nervgeister und Personen, die als Narrenfrei gelten, solange keine dauerhafte Schädigung eintritt.

 

§6 Gewaltanwendung

(a) Grundsätzlich ist jede Art von Gewaltanwendung ohne Genehmigung der betreffenden Person oder der Regierung verboten.

(b) Das Strafmaß richtet sich auch hier nach Art, Dauer und Stärke der benutzten Gewalt und der Schädigung der betreffenden Person oder Lebewesen.

 

§7 Führen genehmigter oder verliehener Titel

(a) Jeder geführte Titel, ob weltlich oder kirchlich, ist der Regierung beim Einreisen in Alaron mitzuteilen.

(b) Das Führen nicht gemeldeter Titel ist als Amtsanmaßung strafbar.

(c ) Sollte er/sie keine Urkunde bei sich führen, die seinen Anspruch diesen Titel zu führen untermauert, ist ein gewisser Obolus an die Regierungskasse zu entrichten, um spätere Schwierigkeiten mit der Titelbenutzung, die auf die Alaronische Regierung dadurch zukommen, zu decken.

(d) Die Höhe richtet sich nach dem Titelwert und Aufenthaltsdauer seines Besuches in Alaron und wird von den dafür eingesetzten Regierungspersonen vor Ort festgelegt. Der Träger gilt danach als berechtigt, diesen Titel während seines Aufenthalts in Alaron zu führen.

(e) Etwaige Komplikationen die der Träger des Titels von anderen Nicht - Alaroner wegen Tragen dieses Titel unterliegt, werden von der Regierung nicht ohne Aufwandsentschädigung bereinigt.

(f) Alaronische Titel stehen NICHT für das Führen falscher Titel zur Verfügung ohne ausdrückliche Genehmigung höhergestellter Regierungspersonen.

 

§8 Alaronische Titel und Bürgerrecht

(a) Der Alaronische Regierungsrat unter dem Vorsitz von Herzog Garrik von Hohenstein und ausschließlich dieser, vergeben die Alaronischen Titel.

(b) An Nicht-Alaroner werden Alaronische Titel und das Bürgerrecht erst nach sorgfältiger Prüfung, Befragung und Eignung der jeweiligen Person vergeben. Diese Person muss sich als nützlich im Sinne der Alaronischen Gesellschaft und Wirtschaft erweisen. Die Personen müssen imstande sein ihren Lebensunterhalt entsprechend dem angestrebten Titel allein und ohne auswärtige Hilfe zu bestreiten.

(c ) Werden bei der Befragung und Prüfung wichtige Aspekte von der betreffenden Person verschwiegen, kann dies zu einer sofortigen Titelenthebung und Ausweisung führen.

(d) Von jeder Person die einen Alaronischen Titel anstrebt wird erwartet, daß sie sich eingehend mit den Alaronischen Gesetzen auseinandergesetzt hat, sowie mit den vorherrschenden Gesellschaftsstrukturen, Religionen und Kulturen.

(e) Jede dieser Personen erkennt die geltenden Grundgesetze an und handelt entsprechend.

(f) Die Kosten für Vergabe der Titel richtet sich nach dem Aufwand, der zur Prüfung der entsprechenden Person notwendig ist, zusätzlich ist noch die Grundabgabe an die Staatskasse zu entrichten, welche sich nach Art des Titels gemessen an der hierarchischen Adelstruktur und damit vergebener Rechte richtet. Gegebenenfalls wird in Einzelfällen die Höhe der Abgabe von Herzog Garrik von Hohenstein oder einer von ihm zu diesem Zwecke bevollmächtigten Person festgelegt.

 

§9 Duelle

(a) Jedes Duell ist einer Alaronischen Regierungsperson mitzuteilen, die, wenn von den beteiligten Personen gewünscht gegen Entrichtung eines kleinen Obolusses, für die Einhaltung der Regeln und Nichteinmischung von nichtbeteiligten Personen sorgt, sofern die ihnen Vorort gegebenen Mittel und Ressourcen dies gestatten.

(b) Ebenso kann die Beseitigung der Duellreste und Reinigung des Platzes gegen die üblichen Reinigungskosten an dafür vorgesehene Dienstleister übertragen werden.

 

§10 Dienstleistungen

(a) Grundsätzlich sind jede Art von Dienstleistungen, die gegen Entgeld oder anderweitige Bezahlung oder Tausch auf Alaronischen Boden angeboten werden, den zuständigen Regierungsbehörden mitzuteilen.

(b) In bestimmten Dienstleistungsbereichen ist für die Ausübung in dem jeweiligen Gebiet eine Zulassung, bzw. Erlaubnis notwendig. Diese Bereiche sind abhängig von der jeweiligen Region und sind bei den dafür vorgesehenen Regierungspersonen nachzufragen. Grundsätzlich ist für folgende Bereiche in ganz Alaron eine Zulassung, bzw. Erlaubnis notwendig:

1. Beendigung von Leben aller Art, sei es gegen Bezahlung oder zum Verzehr. Notwehr ist hiervon ausgeschlossen, ebenso die Vernichtung von Lebewesen unterhalb von 20 cm Körperlänge. Intelligent Lebewesen unabhängig ihrer Größe sind grundsätzlich eingeschlossen.

2. Das Anbieten des eigenen oder in einem Arbeitsverhältnis stehender Körper zum Zwecke der Befriedigung geistiger oder körperlicher Belange. Vor allem Dienstleistungen welche sich mit von am jeweiligen Aufenthaltsort anwesenden

Dienstleistungsunternehmen überschneiden, bedürfen ausdrücklicher Genehmigung zur Ausübung von den jeweiligen vor Ort anwesenden Regierungspersonen oder von ihnen Bevollmächtigter.

3. Der Verkauf, Tausch, Weitergabe pflanzlicher oder anderweitig hergestellter Mittel zur Vermittlung von Rauschgefühlen und geistiger Befriedigung. Ausgeschlossen hiervon sind nur die als von der Regierung als  Grundnahrungsmittel deklarierten Mittel. Eine Liste der zur Zeit gültigen Grundnahrungsmittel ist in der jeweiligen Taverne zu finden oder von hierfür eingesetzten Personen zu Erfragen.

4. Der Verkauf, Weitergabe oder Tausch von Magie, magisch hergestellten Gegenständen, Tränken, welche unmittelbar in Bereiche vor Ort anwesender Dienstleistungsunternehmen hineinreichen, bzw. nicht zur unmittelbaren Erhaltung intelligenten Lebens benutzt werden oder zum Selbstschutz angewendet werden. Notwehr ist hiervon wiederum ausgeschlossen.

 

§11 Religion

(a) Grundsätzlich gilt in Alaron Religionsfreiheit.

(b) Religionen sind ebenfalls zur der jeweils geltenden Gesetze verpflichtet.

(c ) Verfolgung: Grundsätzlich darf niemand in Alaron wegen seiner Religion verfolgt, Gewalt angetan oder peinlich befragt werden, außer diese Religion wurde von der Alaronischen Regierung verboten.

(d) Kämpfe: Kämpfe von miteinander verfeindeten Religionen sind vorher anzumelden und bedürfen der kostenpflichtigen Genehmigung. Die beteiligten Religionen verpflichten sich für den entstandenen Fremdschaden mit ihrem Vermögen und Leib zu haften. Sollte der Fremdschaden wirtschaftschädigende Ausmasse erreichen, kann jede hierfür bevollmächtigte Alaronische Regierungsperson den Kampf als beendet erklären.

(e) Opferungen: Jede Religion, die Opferungen gleich welchen Lebewesens auch immer in Ritualen, Gottesdiensten oder ähnlichen religiösen Belangen einsetzt, versichert, daß dies bei intelligenten Lebewesen mit deren freiwilligen, bei klarem Verstand und bestem Wissen gegebenen, Einwilligung geschieht und keine nichtbeteiligten Personen sich hierdurch gestört fühlen. Gegen Aufwandsentschädigung können Regierungsbeamten angeworben werden, die für eine Nichteinmischung von Außenstehenden Sorge tragen.

(f) Religionen können im Einzelfall bestimmte religiöse Anwendungen verboten werden.

 


§12 Rassen und Kulturen

(a) Grundsätzlich kann jede intelligente Rasse Bürger Alarons werden oder als Gast aufgenommen werden, so sich dieses Wesen an die Gesetze und Sitten hält.

 

§13 Abgaben und Steuern

(a) Grundsätzlich gilt hier das Recht des jeweiligen Lehensverwalters.

 

§14 Zölle

(a) Grundsätzlich gilt hier das Recht des jeweiligen Lehensverwalters.

 

§15 Ordnung und Sicherheit

(a) Grundsätzlich gilt es dem ortsansässigen Lehensverwalter oder seinen Erfüllungsgehilfen Folge zu leisten.